Grenzwert soll im Sommer auf 3,5 ng/ml THC angepasst werden.
- Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
- Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
- Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.
Update 22.06.2023: Grenzwerte werden geprüft
Es gilt der Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum
Der aktuell angewandte Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum ist problematisch, da er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt.
In der Praxis führt der aktuelle Schwellenwert dazu, dass Autofahrer, deren Cannabis-Konsum länger zurückliegt und nicht im berauschten Zustand am Steuer sitzen, mit empfindlichen Sanktionen rechnen müssen. So ist nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit mindestens 500 Euro Bußgeld, Fahrverbot, Punkten in Flensburg und schlimmstenfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer MPU zu rechnen.
Dies ist „ungerecht“, denn aufgrund der besonders langsamen Abbaugeschwindigkeit von THC kann ein Test noch Tage nach dem Konsum ohne jegliche Beeinträchtigung auf die Fahrtüchtigkeit einen Wert von 1 ng/ml aufweisen. Der Fahrer verliert unter Umständen seine Fahrerlaubnis, obwohl er nicht berauscht am Steuer saß.
