Grenzwert soll im Sommer auf 3,5 ng/ml THC angepasst werden.

  • Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
  • Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
  • Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.

Update 22.06.2023: Grenzwerte werden geprüft

Bisher war keine Entschärfung der geltenden Null-Toleranz von THC im Straßenverkehr in Sicht. Aus dem Verkehrsministerium hieß es: „Das BMDV sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 24a Abs. 2 StVG und bereitet auch keine diesbezügliche Gesetzesinitiative vor.“ Nach Meldung des ist das Ministerium von Volker Wissing (FDP) nun bereit die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gegenwärtig werde die Einrichtung einer wissenschaftlichen Arbeits­gruppe mit Experten aus Medizin, Recht und Verkehr vorbereitet, die sich mit der Untersuchung und Ermittlung eines Grenzwertes befassen solle.

Es gilt der Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum

Der aktuell angewandte Grenzwert von 1,0 ng THC pro ml Blutserum ist problematisch, da er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermöglicht, aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt. 

In der Praxis führt der aktuelle Schwellenwert dazu, dass Autofahrer, deren Cannabis-Konsum  länger zurückliegt und nicht im berauschten Zustand am Steuer sitzen, mit empfindlichen Sanktionen rechnen müssen. So ist nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit mindestens 500 Euro Bußgeld, Fahrverbot, Punkten in Flensburg und schlimmstenfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer MPU zu rechnen.

Dies ist „ungerecht“, denn aufgrund der besonders langsamen Abbaugeschwindigkeit von THC kann ein Test noch Tage nach dem Konsum ohne jegliche Beeinträchtigung auf die Fahrtüchtigkeit einen Wert von 1 ng/ml aufweisen. Der Fahrer verliert unter Umständen seine Fahrerlaubnis, obwohl er nicht berauscht am Steuer saß.

Empfehlung zur Anhebung des Grenzwertes

Die >Grenzwertkommission (GWK), die beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) angedockt ist, ist eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die mit Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) und der Bundesanstalt für Straßenwesen besetzt ist. Neuere Studien führten dazu, dass die GWK 2022 zu dem Ergebnis kam, „dass es keine Möglichkeit gibt, einen Wirkungs-, Gefahren- oder Risikobezogenen THC-Blut/Serum-Konzentrations-Grenzwert mit vertretbarer wissenschaftlicher Begründung festzulegen“. Tönnes und weitere GWK-Mitglieder hatten der Ampel als Kompromiss in einem gesonderten Papier empfohlen, den Grenzwert zumindest auf 3,5 ng/ml zu erhöhen. „Die in unserem Papier dargelegte Konstruktion eines Grenzwertes ist bereits als konservativ einzuschätzen und würde dafür sorgen, dass Konsumenten, die ausreichend Wartezeit zwischen letztem Konsum und Fahrtantritt verstreichen ließen, mit geringerer Wahrscheinlichkeit in die ‚§ 24a StVG-Falle‘ laufen. Bei Fahrern, die wesentliche Beeinträchtigungen aufweisen, kann eine Verurteilung nach §§ 315c/316 Strafgesetzbuch weiterhin auch bei Konzentrationen unterhalb dieses Grenzwerts erfolgen, sodass ich keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit erkennen kann“. Quelle: LTO.de Der Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hatte 2022 eine Empfehlung an den Gesetzgeber herausgegebene, den Grenzwert „angemessen heraufzusetzen“. Die aktuelle Praxis führe dazu, dass Betroffene sanktioniert würden, bei denen sich eine „Verminderung der Fahrsicherheit aus wissenschaftlicher Sicht nicht tragfähig begründen lässt.“ Quelle: ZDF

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