Der CannabisClub Stuttgart ist eine Interessensgemeinschaft von Cannabis-Interessenten und Nutzern. 

Der Verein setzt sich für Aufklärung und Entkriminalisierung ein. 

Jugendschutz, Aufklärung & Prävention sind fester Bestandteil der Arbeit des Clubs.

Der CannabisClub Stuttgart wird sich als Interessengemeinschaft einsetzen für:

  • Eine realitätsbasierende und regulierende Drogenpolitik in Stuttgart
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention
  • Im Rahmen der gesetzeskonformen Möglichkeiten, visiert der CannabisClub Stuttgart den Betrieb einer legalen Anbaugemeinschaft an.

Als Mitglieder sind nicht nur Cannabis-Nutzer, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, willkommen, sondern alle Personen, die an einer realitätsbasierten, regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutze von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind.

 

Derzeit sind wir auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten. 

 

Satzung des CannabisClub Stuttgart

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 20.04.2023 gegründete Verein führt den Namen „CannabisClub Stuttgart“.

Er hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Der Verein führt den Kurznamen „CCS e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Gemeinnützigkeit

Der CannabisClub Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

2. Verbraucherschutz

Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 16 AO.

3. Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

Dem CannabisClub Stuttgart sind Jugendschutz und Prävention sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Der CannabisClub Stuttgart ist sich der Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche entstehen bewusst und möchte zu dem Thema Aufklärungsarbeit im Sinne des Jugendschutzes leisten. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung von zentraler Bedeutung.

4. Anbau

Der CannabisClub Stuttgart setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Wir setzen uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Mit der Schaffung gesetzeskonformer Möglichkeiten visiert der CannabisClub Stuttgart den legalen Betrieb eines gemeinschaftlichen Eigenbedarfanbaus von Cannabis an.

5. Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Cannabisprohibition und für die Schaffung eines regulierten Marktes und die dafür notwendigen
Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten den Eigenanbau von Cannabis sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht der Politik als Ansprechpartner zur Verfügung.

Der Verein ist überparteilich und arbeitet daran alle Parteien von den Zielen des Vereins zu überzeugen.

§ 3 Zweck der Satzung

  • Eine realitätsbasierte und regulierende Drogenpolitik in Stuttgart
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention
  • den Betrieb einer legalen Anbaugemeinschaft im Rahmen gesetzeskonformer Möglichkeiten.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz in Deutschland hat.
  2. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende muss eingehalten werden.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Über die Beendigung der Mitgliedschaft wird das betroffene Mitglied informiert.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.
  8. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.


§ 5 Organe

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand


§ 6 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch

  • Beiträge
  • Spenden
  • Veranstaltungserlöse
  • Verkauf von Fanartikeln

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Der Vorstandsvorsitzende beruft durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung ab und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
  4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.


§ 8 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 2 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch per Email) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können.
  7. Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten.

Sie haben je Alleinvertretungsmacht.

Sie sind gleichzeitig geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des BGB der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, an die folgende jurisitische Person:

  • Schwäbische Tafel Stuttgart e.V.
  • Release Stuttgart e.V.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung ohne eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.

LASS UNS GEMEINSAM STARTEN!

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